Unsere AGB´s

§1 Geltungsbereich

Der Transport kommt mit der Firma FixX Cargo zustande, wenn die Firma das zu befördernde Gut vom Absender oder deren Vertreter, entgegennimmt. Die Verträge über die Beförderungsleistung werden grundsätzlich zwischen dem Auftraggeber und FixX Cargo geschlossen.

§2 Leistungen

1.) Die Firma übernimmt Transporte und Kurierfahrten mit  LKW (1 T, 7,5 T und 12T)

2.)Die Ablieferung der Sendung an den Empfänger erfolgt unter der vom Auftraggeber auf der Sendung angebrachten oder im Frachtbrief angegebenen Anschrift durch Aushändigung an den Empfänger, einer im Haushalt des Empfängers anwesenden Person oder an einen durch Vollmacht ausgewiesenen Empfangsberechtigten.

3.) Nachträgliche Weisung des Auftraggebers hat der Kurierunternehmer FixX Cargo Berlin nur insoweit zu befolgen, als deren Ausführung weder nachteilig für den Betrieb seines Unternehmens, noch Schäden für den Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht.

Für die Ausführung der Weisungen hat der Auftraggeber die dem Kurierunternehmer entstehenden Aufwendungen zu ersetzen sowie Vergütung nach der Preisliste zu zahlen. Falls der Kurierunternehmer an der Befolgung der Weisung gehindert ist, wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet.

4.) Ist die Ablieferung an den Empfänger aus nicht im Pflichtenkreis des Kurierunternehmers liegenden Gründen nicht möglich, erfolgt bei entsprechender Verfügung des Auftraggebers bei der Auftragserteilung ein weiterer, kostenpflichtiger Zustellversuch. Der durch den weiteren Zustellversuch entstandene Mehraufwand wird gegenüber dem Auftraggeber nach den gültigen Entgeltsätzen/auf Grundlage der Preisliste gesondert abgerechnet.

5.) Im Falle der Annahmeverweigerung durch den Empfänger wird die Sendung an den Auftraggeber kostenpflichtig, auf Grundlage der allgemeinen Entgeltsätze, retourniert.

6.) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar (z.B. Broschüren,  Kartons etc.), möglich und vereinbart ist.

§3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

1.) Die Auftragsvergabe erfolgt telefonisch oder per Mail. Der Auftraggeber hat bei Auftragsvergabe alle wesentlichen Angaben über Größe, Gewicht und Zustand der Sendung zu machen. Alle Güter, die sich zur Beförderung mit Lkw eignen, können transportiert werden.

2.) Der Versender hat die Sendung dem Fahrer in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben, das heißt, der Auftraggeber ist für eine ausreichende und sichere Verpackung zuständig. Ist eine solche Verpackung nicht gegeben, so muss der Fahrer darauf hingewiesen werden. Droht dem Kurierunternehmer infolge des Verpackungsmangels ein Schaden, hat der Kurierunternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht.

3.) Der Auftraggeber hat die Pflicht, die zum Transport übergebene Sendung ausreichend zu kennzeichnen. Der Versender hat klar und eindeutig den Absender und den Empfänger zu benennen. Die Kennzeichnung hat so zu erfolgen, dass sie für den Kurierunternehmer Verwechselungen ausschließt.

4.) Lässt sich die Be-/Entladung aus Gründen, die dem Pflichtenkreis des Auftraggebers zuzurechnen sind, nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführen, steht dem Kurierunternehmer ein übliches und angemessenes Standgeld zu.

5.) Der Auftraggeber, respektive der Empfänger sind verpflichtet, die Sendung spätestens bei Ablieferung auf erkennbare Beschädigungen hin zu überprüfen und Verluste und/oder Beschädigungen gegenüber dem Kurierunternehmer anzuzeigen. Der Schaden ist hinreichend konkret zu bezeichnen. Bei nicht erkennbaren Beschädigungen ist der Schaden vom Auftraggeber oder vom Empfänger gegenüber FixX Cargo Berlin in Textform (E-Mail oder Telefax) innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen. Die 7-Tage Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Unterlässt der Auftraggeber/Empfänger die Schadensanzeige, wird vermutet, dass das Gut vollzählig und äußerlich unbeschädigt, respektive bei erkennbaren Mängeln unbeschädigt abgeliefert worden ist. Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung vom Empfänger gegenüber FixX Cargo Berlin gerügt werden.

§4 Vergütung, Preise

1.) Rechnungsempfänger ist, sofern nicht anderes vereinbart, der Auftraggeber.

2.)  Die Höhe der vom Auftraggeber an die Firma FixX Cargo Berlin zu zahlenden Fracht (Vergütung) richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Fracht (Vergütung) sind zwischen dem Auftraggeber und der Firma FixX Cargo zu treffen. Die Fracht (Vergütung) beinhaltet bei Verträgen mit Verbrauchern die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer; die Fracht (Vergütung) aus Verträgen mit Unternehmern wird netto zuzüglich gesondert ausgewiesene jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuern erhoben.

3.)  Kosten, die aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung,  Rücksendungen, Wartezeit, Umverfügungen, mehrmaliger Anfahrt und nicht automatisch sortierbarem Gut resultieren, werden dem Auftraggeber nach der jeweils gültigen Preistabelle gesondert berechnet.

4.) Wird eine Fahrt ohne Verschulden des Kuriers storniert, so ist die Firma FixX Cargo Berlin berechtigt, eine Stornogebühr nach geleistetem Aufwand (Planung, Teilanfahrt etc.) zu berechnen.

§5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

1) Soweit nicht anderes vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tage  Nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2.)Der Kurierunternehmer ist bei einem Zahlungsrückstand des Auftraggebers von zwei Rechnungen, deren Gesamtbetrag Euro 500,00 übersteigt, berechtigt, Aufträge abzulehnen.

§6 Umfang der Leistung

1.) Die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere erwachsene Person, die unter der Zustelladresse angetroffen wird und zur Entgegennahme der Sendung bereit ist und diese entgegennimmt, wobei FixX Cargo Berlin die Empfangsberechtigung der Person gegenüber dem Zustelladressaten nicht zu überprüfen hat.

2.) Die Beförderung von Gut mit besonderem Wert bedarf besondere zusätzliche Vereinbarung

3.) Nimmt der Fahrer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigung aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender dem Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitbeleg besonders bescheinigt.

§7 Paletten 

1.) Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten. Soll Paletten tausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung gesondert schriftlich zu treffen. Der Paletten tausch ist eine eigenständige zusätzliche Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rücklieferung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird.

§8 Haftung und Versicherung

1.) Erkennbare Schäden und/oder Fehlmengen sind bei Annahme der Sendung durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich schriftlich gegenüber FixX Cargo Berlin anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Annahme der Sendung anzuzeigen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, so entfällt jede Haftung der Firma FixX Cargo Berlin.

§9 Verladen und entladen

1.) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs.

 Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab Zeitpunkt der Bereitstellung.

2.) Wartet der Fahrer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

§10 Quittung

1.) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekinntnisse sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie Stempel zu versehen. Der Fahrer erhält immer ein Exemplar von der Quittung.

§11 Gerichtsstand und Verjährung

1.) Streitigkeiten, die sich aus einem Vertragsverhältnis mit der Firma FixX Cargo Berlin ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle diese Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart. Sämtliche Ansprüche gegen die Firma FixX Cargo Berlin, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten, es sei denn, der Anspruch beruht auf einer vorsätzlichen Schädigung durch der Firma FixX Cargo Berlin. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs, spätestens mit Ablieferung der Sendung